So kommen Sie nicht ins Schleudern

2. Dezember 2013

Das Auto und der Garten sind bereits winterfest gemacht. Auch für den Arbeitgeber gilt es, sich auf die kalte Jahreszeit einzustellen und für den Winterdienst zu sorgen. Doch nicht nur der Arbeitgeber muss seinen Betrieb fit für den Winter machen, auch der Arbeitnehmer sollte sich auf die eisige Jahreszeit vorbereiten. Die IHK Schwaben gibt Tipps, wie beide gut gerüstet in den Winter starten und nicht ins Schleudern geraten.

Auch bei Schnee und Eis: Arbeitnehmer müssen pünktlich sein
Ein frühmorgendlicher Blick aus dem Fenster genügt und der Arbeitnehmer weiß: das Schneetreiben wird für einen Stau auf dem Arbeitsweg sorgen. Um noch pünktlich in der Arbeit zu erscheinen, sollte er also früher losfahren. Tut er das nicht, können ihm arbeitsrechtliche Schritte drohen, denn der Arbeitnehmer hat sich auf die Witterungsverhältnisse einzustellen. In der Praxis werden Arbeitgeber bei einmaligem Zuspätkommen wohl nicht so streng sein; mehrmaliges Zuspätkommen kann jedoch ein Grund für eine Abmahnung sein.

Welche Temperaturen müssen am Arbeitsplatz herrschen?
Während der Arbeitnehmer also pünktlich erscheinen muss, auch wenn das Schneetreiben den Verkehr lahmgelegt hat, so hat auch der Arbeitgeber wichtige Pflichten zu erfüllen. So muss er beispielsweise für eine allgemein gesundheitlich zuträgliche Temperatur in Arbeitsräumen Sorge tragen. Eine eindeutige gesetzliche Vorgabe zur Temperatur am Arbeitsplatz gibt es jedoch nicht. Nach einer allgemein gehaltenen Vorschrift muss der Arbeitgeber die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften zur Arbeitsleistung so einrichten und unterhalten, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie die „Natur der Dienstleistung es gestattet“. Durch Regelwerke wird näher festgelegt, welche Temperaturen als geeignet und welche Temperaturen noch als zumutbar gelten. Diese sind abhängig vom körperlichen Einsatz und von der überwiegenden Körperhaltung.

Konkret heißt das: Der Arbeitnehmer hat beispielsweise bei mittelschwerer Arbeitsleistung und überwiegendem Stehen und Gehen laut den Arbeitsstättenrichtlinien eine Lufttemperatur von mindestens 17 ° Grad zu erwarten. Kann diese Temperatur trotz Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten nicht erreicht werden, so muss der Arbeitgeber hier weitere Maßnahmen nach folgender Rangfolge ergreifen: arbeitsplatzbezogen Maßnahmen (z.B. Heizmatten), organisatorische Maßnahmen (Aufwärmzeiten), personenbezogen Maßnahmen (Kleidung). Auch der Arbeitnehmer kann selbst die Initiative ergreifen und eigene Vorschläge unterbreiten. Besondere Vorschriften gelten für Personen, die ihren Arbeitsplatz im Freien haben sowie für Schwangere und stillende Mütter.

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