GEMA-Tarife für Gastronomie und Einzelhandel

26. Mai 2014

Wer Musik hört, fühlt sich wohl. Häufig wird deshalb in Geschäftsbetrieben Hintergrundmusik eingesetzt, um den Aufenthalt für den Kunden noch angenehmer zu gestalten. Wenn Musikstücke öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, besteht für den Inhaber des Geschäftsbetriebs allerdings auch die Pflicht, eine Vergütung an die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zu zahlen, die diese dann an ihre Mitglieder – Komponisten, Textdichter und Musikverleger – weiterleitet. Diese Pflicht besteht übrigens nicht nur, wenn die Musik als MP3, von CDs oder ähnlichen Medien abgespielt wird, sondern auch dann, wenn sie aus dem Radio oder Fernsehen kommt.
Maik Golinski von der GEMA Bezirksdirektion Stuttgart informiert Sie vor diesem Hintergrund über die Arbeit der GEMA und alle relevanten Tarife.

Die kostenfreie Veranstaltung findet am Dienstag, 27. Mai 2014, von 15:00 bis 17:00 Uhr, im Haus der Wirtschaft, IHK Ulm, Olgastraße 95-101, 89073 Ulm, statt.

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